Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht

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Sie benötigen Informationen zum Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht? Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gerne ausführlich und individuell zu Ihrem Aufhebungsvertrag und unterstützen Sie bei der Aushandlung einer lukrativen Abfindung. Zur ersten Beratung dient der folgende Rechtstipp.

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Was versteht man unter einem Aufhebungsvertrag?

Ein Arbeitsverhältnis muss seitens des Arbeitgebers nicht immer durch Kündigung beendet werden. Es kommt auch häufig vor, dass Arbeitnehmern stattdessen ein so genannter Aufhebungsvertrag angeboten wird. Viele sind dann zunächst ratlos und wissen nicht, was sie davon halten und wie sie darauf reagieren sollen.

In einem Aufhebungsvertrag treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einigung darüber, das Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Zeitpunkt im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden. Der Aufhebungsvertrag muss in schriftlicher Form geschlossen werden.

Mögliche Vertragsinhalte

In der Regel werden in Aufhebungsverträgen noch weitere Vereinbarungen getroffen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt werden können, zum Beispiel:

  • Abgeltung von Resturlaub und Überstunden
  • Weiternutzung des Firmenfahrzeugs
  • Freistellung
  • Beurteilungen im Arbeitszeugnis und
  • Zahlung einer Abfindung

Gerade der letztgenannte Punkt kann den Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer interessant machen. Sie haben oft gute Chancen, vertraglich eine attraktive Abfindung auszuhandeln.

Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, sollten Sie ihn auf keinen Fall vorschnell unterschreiben, sondern zunächst Rechtsrat einholen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Arbeitsrecht prüfen die enthaltenen Klauseln und arbeiten Vorschläge für alternative oder zusätzliche Vereinbarungen aus, die für Sie vorteilhafter sind und in den Vertrag aufgenommen werden sollten.

Die Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag

Manche Aufhebungsverträge enthalten eine so genannte Turbo- oder Sprinterklausel. Dadurch hat der Arbeitnehmer das Recht, vorzeitig – also noch vor dem im Aufhebungsvertrag eigentlich vorgesehenen Datum – aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden.

Die vom Arbeitgeber eingesparten Gehälter werden i.d.R. auf die Abfindungssumme aufgeschlagen. Der Arbeitnehmer gewinnt durch die Turboklausel zudem mehr Flexibilität für den Antritt einer neuen Stelle und der Arbeitgeber spart die seine Anteile zur Sozialversicherung ein.

Wichtig zu wissen: Laut Bundesarbeitsgericht ist die vom Arbeitnehmer für eine vorzeitige Vertragsbeendigung abzugebenden Erklärung rechtlich eine Kündigung, die deshalb in schriftlicher Form erfolgen muss und z.B. nicht per E-Mail erfolgen kann.

Nutzt ein Arbeitnehmer die Sprinterklausel und hält dabei die vorgeschriebene Form nicht ein, so ist die Kündigung unwirksam! Im schlimmsten Fall kündigt ihm der Arbeitgeber dann seinerseits fristlos und er verliert seine Abfindung. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sichern Sie hier ab und helfen Ihnen als Arbeitnehmer, hierbei keine Fehler zu machen!

Vor- und Nachteile beim Aufhebungsvertrag

Arbeitgebern bietet ein Aufhebungsvertrag überwiegend Vorteile. Anders als bei einer Kündigung müssen sie weder einen besonderen Grund angeben noch eine Frist einhalten. Sie brauchen auch keinen langwierigen Kündigungsschutzprozesse zu fürchten, wenn sie sich mit dem Arbeitnehmer auf eine vertragliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen. Beim Aushandeln der Abfindung muss der Arbeitgeber lediglich entscheiden, wie viel es ihm wert ist, sich im gegenseitigen Einvernehmen von dem Mitarbeiter zu trennen.

Arbeitnehmer sollten dagegen vorsichtig sein. Die Aussicht auf eine hohe Abfindung ist zwar verlockend und die Verhandlungsposition dafür oft gut. Es gibt aber auch Risiken. Wir als Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bewerten Ihre individuelle Situation und Ihren Aufhebungsvertrag und zeigen Ihnen dabei auf, wie Sie die beste Lösung für sich und nicht für Ihren Arbeitgeber rausholen können!

Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Risiken drohen insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beantragen muss.

Bei Arbeitslosen, die eine Abfindung bekommen und deren Arbeitsverhältnis früher endet, als es bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist der Fall gewesen wäre, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I: Bis zu dem Termin, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte, bekommen sie kein Geld vom Amt.

Außerdem kann eine bis zu 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt werden. Dies begründet die Arbeitsagentur oft damit, dass der Arbeitslose an seinem Jobverlust selbst schuld sei, da er den Vertrag zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ja freiwillig geschlossen habe. Das Arbeitslosengeld wird dann insgesamt für einen kürzeren Zeitraum gezahlt; eine spätere Nachzahlung gibt es nicht! Durch die finanziellen Einbußen ist eine zunächst üppig wirkende Abfindung mitunter schnell aufgezehrt.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte informieren Sie über mögliche Wege, beim Aufhebungsvertrag Nachteile durch Sperren zu vermeiden. Schon bei den Verhandlungen über den Vertrag können Sie mit dem Arbeitgeber z.B. vereinbaren, dass er sich verpflichtet, Ihnen gegebenenfalls das entgangene ALG I zu erstatten.

Im Übrigen kann ein im Arbeitsrecht versierter Anwalt oftmals Sperren durch den Nachweis verhindern, dass der Arbeitnehmer seine Stelle keineswegs freiwillig aufgegeben hat. Etwa weil ihm der Arbeitgeber bei Ablehnung des Vertrages auf jeden Fall betriebs- oder personenbedingt gekündigt und eine Kündigungsschutzklage wenig Erfolgsaussichten gehabt hätte.

In welchen Fällen lohnt sich ein Aufhebungsvertrag?

Für den Arbeitgeber sind Aufhebungsverträge meist vorteilhaft, insbesondere wenn er sich von Mitarbeitern trennen möchte, die nur schwer kündbar sind. Aus Arbeitnehmersicht muss dagegen differenziert werden:

  • Wer sich beruflich verändern möchte und problemlos eine neue Anstellung findet, der kann durchaus über einen Aufhebungsvertrag nachdenken und eine attraktive Abfindung aushandeln.
  • Arbeitnehmern, die ihren Job behalten möchten und in einem Kündigungsschutzprozess gute Erfolgsaussichten hätten, ist ein Aufhebungsvertrag dagegen eher nicht zu empfehlen. Ihnen gelingt es oft, den Erhalt ihres Arbeitsplatzes gerichtlich durchzusetzen oder im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens noch eine gute Abfindung zu erzielen, ohne Sperren beim ALG fürchten zu müssen.
  • Den Vertrag zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses abzulehnen und es auf die Kündigung ankommen zu lassen kann aber auch für Arbeitnehmer überlegenswert sein, die keinen Kündigungsschutzprozess anstreben: In der Praxis wird auch beim Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung oft eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) angeboten, wenn der Mitarbeiter auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. In diesem Fall muss der Gekündigte i.d.R. auch keine Sperre beim ALG I fürchten.
  • Keinen Aufhebungsvertrag schließen sollten außerdem Arbeitnehmer, die nur sehr schwer eine neue Anstellung finden. Eine Abfindung ist schnell aufgezehrt. Die Betroffenen sollten deshalb lieber um ihre Stelle kämpfen und auch ihren ALG I Anspruch nicht unnötig gefährden.

Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, sollten Sie auf jeden Fall umgehen anwaltliche Hilfe suchen! Wir als Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wägen für Sie Chancen und Risiken ab und prüfen für Sie eingehend den angebotenen Vertrag. Unsere Rechtsanwälte sagen Ihnen genau, ob es sich lohnt, eine Abfindung anzunehmen bzw. über deren Höhe zu verhandeln oder ob es sinnvoller ist, eine Kündigung zu riskieren, weil Sie im Kündigungsschutzprozess gute Chancen haben.

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„Ich bin Markus Bauer und Inhaber der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft. Wir bieten Ihnen exzellente Fachkenntnisse im Arbeitsrecht und eine langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern. Zudem garantieren wir Ihnen ein außergewöhnliches Maß an strategischem Durchsetzungsvermögen und Mandantenorientierung.

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Aufhebungsvertrag Zuletzt aktualisiert: 01.06.2023 von Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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