Anwalt für Betriebsräte

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  • Sie sind Mitglied im Betriebsrat und Ihr Arbeitgeber versucht, Ihre Arbeit auszubremsen?
  • Wird jede Chance auf einvernehmliche Einigung unterbunden?
  • Werden Ihre Rechte auf Anhörung oder Mitsprache ignoriert und Informationen nicht weitergegeben?
  • Und das auch dann, wenn es ganz klar um Mitbestimmungsthemen geht?
  • Werden Ihnen die notwendigen Mittel für die Betriebsratsarbeit verweigert, oder sogar die Betriebsratswahlen sabotiert oder Betriebsräte unter Druck gesetzt?

 

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Sie sind Betriebsrat? Wir stehen an Ihrer Seite!


Von der Gründung eines Betriebsrats über die fundierte Beratung und durchsetzungsstarke Vertretung bis hin zum Kündigungsschutz sind wir Ihr Ansprechpartner in ganz Deutschland.

Unsere Kompetenzen im Arbeitsrecht für Betriebsräte

  • Vertretung gegenüber Arbeitgeber
  • Arbeitsrecht für Betriebsräte und Gremien
  • Arbeitsrecht für Personalräte
  • Arbeitsrecht für Mitarbeitervertretungen
  • Unterstützung bei Schlichtungsverfahren
  • Unterstützung vor Einigungsstellen
  • Beratung zum Tarifrecht
  • Beratung zum Betriebsverfassungsrecht
  • Erstellung von Betriebsvereinbarungen
  • Erstellung von Dienstvereinbarungen
  • Beratung zum Gleichbehandlungsgesetz
  • Beratung zur Sozialauswahl
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Gründung eines Betriebsrats


Nicht in allen Firmen gibt es einen Betriebsrat. In Unternehmen mit mindestens fünf wahlberechtigten und drei wählbaren Arbeitnehmern hat die Belegschaft aber das Recht dazu, einen Betriebsrat zu gründen, wenn sie dies möchte. Wahlberechtigt sind die festen Mitarbeiter des Betriebes, mit Ausnahme der Geschäftsführung und der leitenden Angestellten. Wählbar ist i.d.R. jeder wahlberechtigte Mitarbeiter, der seit mindestens 6 Monaten im Betrieb beschäftigt ist.

Soll ein Betriebsrat gegründet werden, so wird auf einer Betriebsversammlung zunächst ein Wahlvorstand gewählt, der die Betriebsratswahl einleitet. Nach § 14 des Betriebsverfassungsgesetzes BetrVG wird der Betriebsrat dann in geheimer und unmittelbarer Wahl, i.d.R. nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, gewählt. Die Anzahl seiner Mitglieder bestimmt sich ebenfalls nach dem BetrVG. In Betrieben mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist es z.B. eine Person, bei bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus drei Personen, bei bis zu 100 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern etc. Das Ganze staffelt sich nach der Mitarbeiterzahl weiter.

Wichtig zu wissen: Für Initiatoren der Betriebsratsgründung, Wahlvorstand und Wahlbewerber gilt ein besonderer Kündigungsschutz vor ordentlichen Kündigungen.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie eingehend und kompetent rund um das Thema Betriebsratswahl und zur Betriebsratsgründung.

Der Anwalt in Ihrer Nähe - Deutschlandweite Vertretung

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht

„Ich bin Markus Bauer und Inhaber der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft. Wir bieten Ihnen exzellente Fachkenntnisse im Arbeitsrecht und eine langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern. Zudem garantieren wir Ihnen ein außergewöhnliches Maß an strategischem Durchsetzungsvermögen und Mandantenorientierung.

Machen Sie keine Abstriche an der Qualität Ihrer anwaltlichen Beratung. Wir sorgen für schnelle und praktische Lösungen Ihrer Probleme im Arbeitsrecht als Betriebsrat!

Störung der Betriebsratswahl


Manchmal schießen Arbeitgeber eindeutig über das Ziel hinaus. Das ist der Fall, wenn sie Betriebsratswahlen sabotieren, Arbeitnehmer vom Wählen abhalten oder Druck auf Betriebsratsmitglieder oder Kandidaten ausüben.

In solchen Fällen muss dem Arbeitgeber klar gemacht werden, auf welch dünnem Eis er sich bewegt. Die Betriebsratsarbeit zu behindern und Betriebsratswahlen zu stören, ist gesetzlich verboten. Es handelt sich nicht um Kavaliersdelikte, sondern um Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane. Dafür droht dem Arbeitgeber eine Geldstrafe oder Haftstrafe von bis zu einem Jahr.

Wenn der Betriebsrat es mit einem solch renitenten Arbeitgeber zu tun hat, werden unsere erfahrenen Rechtsanwälte energisch für Sie in die Bresche springen. Wenn nötig, werden wir nicht zögern, Strafantrag zu stellen. Das sorgt auch bei wenig kompromissbereiten Arbeitgebern schnell für Einsicht!

Vorrang hat natürlich immer die gütliche Einigung – falls eine solche möglich ist. Wenn nicht, stehen dem Betriebsrat sehr wirksame Rechtsmittel zur Verfügung. Unsere Rechtsanwälte blicken auf jahrelange Erfahrung in solchen Fällen zurück und finden für Ihre individuelle Situation im Betrieb eine passgenaue und zielführende Lösung. Hierbei kombinieren wir Verhandlungsgeschick und juristische Expertise miteinander, um Ihnen gegenüber dem Arbeitgeber zu Ihrem Recht zu verhelfen!

Zufriedene Mandanten unserer Kanzlei

Stellung und Aufgaben des Betriebsrats


Der Betriebsrat ist eine unabhängige, von Weisungen des Arbeitgebers freie Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Er tritt dem Arbeitgeber gegenüber für ihre Rechte ein.

Die meisten Aufgaben des Betriebsrates ergeben sich aus § 80 BetrVG. Er hat beispielsweise:

  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden
  • Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern u.v.m.

Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber auch vertragliche Betriebsvereinbarungen aushandeln, zum Beispiel über Ur¬laubspläne oder Arbeitszeiten.

Die Sitzungen des Betriebsrats werden jeweils von dessen gewähltem Vorsitzenden einberufen. Beschlüsse des Betriebsrats werden i.d.R. mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Ein häufiger Streitpunkt ist die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen. Dabei geht es meist um die Frage, ob grob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses wesentlich sind.

Auch hinsichtlich des Verhältnisses von Betriebsvereinbarungen zum Tarif- oder Arbeitsvertrag (was hat Vorrang) gibt es oft juristischen Klärungsbedarf.

In diesen und allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit empfiehlt es sich oft, einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Wir beraten Sie gerne und sind für Sie da!

Beteiligungsrechte des Betriebsrats


Dem Betriebsrat stehen im Unternehmen unterschiedliche Beteiligungsrechte zu. Dazu gehören Informationspflichten des Arbeitgebers, Anhörungsrechte und Beratungsrechte.

• Informationspflichten

Besteht eine Informationspflicht, so hat der Arbeitgeber den Betriebsrat lediglich zu informieren, das heißt von seinen Plänen usw. in Kenntnis zu setzen. Mitzureden hat der Betriebsrat über diese nicht. Nach § 80 BetrVG, zum Beispiel, ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten.

• Anhörungsrechte

Besteht ein Anhörungsrecht, wie etwa bei Kündigungen, so hat der Arbeitgeber den Betriebsrat anzuhören, ihn also nach seiner Meinung zu fragen und ihm Gelegenheit zu Anregungen, Änderungswünschen oder Einwänden zu geben. Halten muss sich der Arbeitgeber allerdings nicht an diese, er bestimmt vielmehr allein darüber, was letztlich getan wird.

• Beratungsrechte

Besteht ein Beratungsrecht, so muss der Arbeitgeber sich über geplante Maßnahmen vorab mit dem Betriebsrat beraten. Auch hier ist er aber nicht an Einwände des Betriebsrats gebunden. Beispiele sind die Personalplanung oder Betriebsänderungen, wie die Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation.

Wichtig zu wissen: Auch wenn im Falle der o.g. Beteiligungsrechte die Entscheidung letztlich beim Arbeitgeber bleibt, kann eine Verletzung der Rechte des Betriebsrats gravierende Folgen haben. Kündigungen, die ohne seine Anhörung erfolgen, sind z.B. nach § 102 des BetrVG unwirksam. Plant der Arbeitgeber Betriebsänderungen, so kann der Betriebsrat verlangen, dass Interessensausgleichsverhandlungen/Sozialplanverhandlungen geführt werden. Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht informieren Sie ausführlich über alles, was es im Zusammenhang mit Beteiligungsrechten zu beachten gibt.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats


Neben den genannten Beteiligungsrechten gibt es auch noch die echte Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere nach § 87 BetrVG.

Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat über eine Frage der echten Mitbestimmung nicht verständigen können, so entscheidet nicht etwa der Arbeitgeber. Vielmehr kann dann der Betriebsrat die Einrichtung einer sogenannten Einigungsstelle beantragen. Diese besteht aus Beisitzern, die paritätisch von Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem neutralen, unparteiischen Vorsitzenden, den beide gemeinsam bestimmen.

Ein echtes Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat unter anderem in folgenden Fragen:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage; vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
  • Modalitäten der Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie Festsetzung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer
  • technische Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen sollen
  • Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und über den Gesundheitsschutz oder
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung

Wichtig zu wissen: Bei der echten Mitbestimmung ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat! Bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung) kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern. Sie kann dann nur durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt werden!

Einigungsstellen sind dazu da, eine verbindliche Lösung zu schaffen. Häufig geht es um komplizierte mitbestimmungsrechtliche Fragen. Deshalb hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, zur Einigungsstelle einen eigenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Diesen Anspruch sollte er wahrnehmen.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unter Führung von Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Markus Bauer können dem Betriebsrat beim Einigungsstellenverfahren entscheidend helfen. Wir werden die Arbeitnehmerseite schon im Vorfeld unterstützen, beispielsweise bei Meinungsverschiedenheiten über die Besetzung. In den Verhandlungen selbst werden wir die Sache des Betriebsrats mit rechtlicher Fachkompetenz und Verhandlungsgeschick voranbringen. Unsere Rechtsanwälte besitzen die richtige Mischung aus Fingerspitzengefühl und klarem Durchsetzungsvermögen und wissen, wie Arbeitgeber denken und entscheiden.

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Fortbildungs- und Freistellungsansprüche, Kündigungsschutz


  • Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Fortbildung für ihre Tätigkeit, z.B. auf den Besuch von Seminaren, die sie für die Arbeit des Betriebsrates brauchen, etwa zu arbeitsrechtlichen sowie mitbestimmungsrechtlichen Themen. Notwendige Fortbildungskosten muss der Arbeitgeber tragen.
  • In Betrieben mit mindestens 200 Arbeitnehmern ist eine Mindestzahl von Betriebsratsmitgliedern von der Arbeit freizustellen. Bei bis zu 500 Arbeitnehmern ist dies ein Betriebsratsmitglied, bei bis zu 900 Arbeitnehmern sind es zwei. Dies staffelt sich nach Mitarbeiteranzahl weiter.
  • Für Betriebsratsmitglieder gilt außerdem ein besonderer Kündigungsschutz. Nach § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann ihnen insbesondere nur in Ausnahmefällen ordentlich gekündigt werden. Dies soll die Unabhängigkeit des Betriebsrats sicherstellen und verhindern, dass der Arbeitgeber auf die Mitglieder Einfluss nimmt.

 

Auch wenn es um Weiterbildungs- oder Freistellungsansprüche oder gar um die im Raum stehende Kündigung eines Betriebsratsmitglieds geht, ist ein versierter Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Durchsetzungsvermögen und Engagement an Ihrer Seite. Unsere Experten helfen Ihnen gerne – schnell und kompetent!

Gerade wenn die Arbeitgeberseite kaum Bereitschaft zum Entgegenkommen zeigt, hat oft bereits die Wahl eines besonders qualifizierten Anwalts Signalwirkung.

Kosten der Betriebsratstätigkeit, Anwaltskosten


Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats hat nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen. Dazu gehören auch Anwaltskosten, die dem Betriebsrat entstehen, wenn er z.B. im Streit mit dem Arbeitgeber Rechtsrat einholen oder sich vor Gericht vertreten lassen muss.

• Kosten einer Klage gegen den Arbeitgeber

Wenn der Betriebsrat in Ermangelung einer anderen Lösung mit einem berechtigten Anliegen vor das Arbeitsgericht geht, so hat der Arbeitgeber den Rechtsanwalt zu bezahlen. Das Mittel der Wahl ist zunächst ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. Ziel ist ein gerichtlicher Beschluss, der die Mitwirkungsrechte oder Anhörungsrechte des Betriebsrats bestätigt.

Muss der Betriebsrat einen Prozess gegen den Arbeitgeber führen, kann er auf Kosten des Unternehmens einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen. Das gilt unabhängig davon, ob der Betriebsrat oder der Arbeitgeber Klage erhebt. Selbst wenn das Verfahren zum Nachteil des Betriebsrats ausgeht, muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. Das Gleiche gilt, wenn statt der Beauftragung des Fachanwalts gewerkschaftlicher Rechtsschutz möglich wäre. Nur mutwillig oder aussichtslos darf die Klage nicht sein.

Vor der Klage sollte immer ein Versuch zur Einigung durch Verhandlungen stehen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Arbeitsrecht werden Sie genau informieren, wie es in Ihrem konkreten Fall aussieht.

• Kosten der außergerichtlichen Beratung durch einen Fachanwalt

In bestimmten Fällen darf der Betriebsrat eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen, die vom Arbeitgeber bezahlt werden muss. Eine Rechtsberatung für den Betriebsrat durch uns ist beispielsweise dann angebracht, wenn im Vorfeld eines möglichen Prozesses oder Einigungsstellenverfahrens Fragen zu klären sind, oder wenn dies eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber ermöglicht.

Der Anwalt kann neben der Beratung auch damit beauftragt werden, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen Interessensausgleich oder über eine Betriebsvereinbarung zu führen. Voraussetzung ist ein Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung und ein vorausgehender gütlicher Einigungsversuch.

Fragen zur Kostenübernahme durch Ihren Arbeitgeber werden wir Ihnen gerne beantworten.

• Rechtsanwalt als sachverständiger Berater des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht auch als sachverständigen Berater hinzuzuziehen. Dies ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich, wenn es um die Beratung zu einer Betriebsänderung geht und das Unternehmen mehr als 300 Mitarbeiter hat (als Betriebsänderung gilt die grundlegende Neuausrichtung des Betriebs oder eine Einschränkung betrieblicher Abläufe). Unsere erfahrenen Rechtsanwälte vermitteln Betriebsräten entscheidendes, praxisbezogenes Rechtswissen für ihre tägliche Arbeit.

In allen Fragen zum Thema Betriebsrat stehen wir als Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als starker Partner an Ihrer Seite. Von der Betriebsratsgründung und Betriebsratsarbeit über das Einigungsstellenverfahren, den Abschluss von Betriebsvereinbarungen bis zu Interessensausgleichs- und Sozialplanverhandlungen.

Dabei bringen unsere Rechtsanwälte zwei entscheidende Qualifikationen ein: Umfassende Sachkenntnis im Betriebsverfassungsrecht und Sinn für strategische Perspektiven. Mit dieser Kombination lässt sich selbst in festgefahrene Konflikte regelmäßig Bewegung bringen. Ziel ist immer die Rückkehr zu einer vertrauensvollen, konstruktiven Zusammenarbeit. Dazu gehört es jedoch auch, berechtigte Standpunkte konsequent zu verteidigen.

Betriebsraete Zuletzt aktualisiert: 01.06.2023 von Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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