Kündigung einer Betriebsvereinbarung

Anwalt zur Kündigung einer Betriebsvereinbarung

Ihr Unternehmen möchte sich von einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat verabschieden, da die vereinbarten Regelungen nicht mehr praktikabel oder sinnvoll sind? Oder sollen bestimmte Teile der Vereinbarung angepasst werden, und eine Kündigung könnte der passende Weg dorthin sein?

Wenn es um Betriebsvereinbarungen geht, sind exzellente Rechtskenntnisse im Betriebsverfassungsrecht ebenso erforderlich, wie der Sinn für pragmatische, zielführende Lösungen. Die Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft bietet Ihnen beides!

Wir beraten und vertreten Arbeitgeber bei einer geplanten Kündigung einer Betriebsvereinbarung in ganz Deutschland.

 

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Betriebsvereinbarungen sind nicht in Stein gemeißelt!


Betriebsvereinbarungen können vom Arbeitgeber wie auch vom Betriebsrat ohne Angabe eines Kündigungsgrunds beendet werden. Die Kündigung selbst ist juristisch betrachtet einer der einfacheren Schritte. Doch der mitbestimmungsrechtliche Gesamtkontext ist alles andere als trivial und arbeitsrechtlich hoch komplex. Im schlimmsten Fall wird die Kündigung zum Eigentor. Das sollten Sie vermeiden.

Arbeitsrechtliche Kompetenz mit Blick für Personalmanagement

Für Sie als Arbeitgeber ist weniger die Kündigung der Betriebsvereinbarung an sich das Problem. Entscheidend ist die rechtliche Situation, die sich im Anschluss daran für das in der Betriebsvereinbarung geregelte Gebiet ergibt. Außerdem muss stets auf eine vorteilhafte Entwicklung im Verhältnis zum Betriebsrat geachtet werden.

Dieser strategische Aspekt schwingt in unserer Rechtsberatung für Sie stets mit. Ein Hauptaugenmerk gilt hierbei der möglichen Nachwirkung einer bereits wirksam gekündigten Betriebsvereinbarung. In vielen Fällen kann es dazu kommen, dass Sie als Arbeitgeber weiterhin an deren Bestimmungen gebunden sind, und zwar so lange, bis eine neue Vereinbarung geschlossen wird. In anderen Fällen geht es darum, nur einen Teil der Regelungen der Betriebsvereinbarung zu beenden, einen anderen jedoch beizubehalten.

Welche Lösungen im Betriebsverfassungsrecht wirklich funktionieren, wissen unsere Erfahrenen Rechtsanwälte im Arbeitsrecht aus einer Vielzahl ähnlicher Mandate.

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Unsere Leistungen für Sie im Überblick:

Eine sorgfältige mitbestimmungsrechtliche Bestandsaufnahme

Der erste Schritt muss immer eine präzise Analyse der geltenden Betriebsvereinbarung sein:

  • Zunächst werden wir für Sie feststellen, ob die geschlossene Vereinbarung überhaupt die formellen Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung erfüllt. Andernfalls handelt es sich nur um eine Regelungsabsprache, die kein großes juristisches Hindernis darstellt und jederzeit widerrufen werden kann.
  • Außerdem prüfen wir, ob die Vereinbarung möglicherweise Punkte berührt, die bereits tariflich abschließend geregelt sind.
  • Wir stellen fest, ob die Betriebsvereinbarung sogenannte harte oder weiche Mitbestimmungsthemen regelt. Zu harten Themen kann der Betriebsrat (wie auch der Arbeitgeber) eine Betriebsvereinbarung erzwingen, gegebenenfalls über eine Einigungsstelle. Bei weichen Mitbestimmungsthemen ist der Abschluss freiwillig. Viele Vereinbarungen umfassen auch Vereinbarungen beider Art.
  • Im Zusammenhang analysieren wir für Sie genau, ob die Betriebsvereinbarung im Fall einer Kündigung nachwirkt. Diese Nachwirkung ergibt sich bei erzwingbaren Regelungen aus dem Gesetz (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Die Arbeitsgerichte haben sie jedoch auch schon bei Betriebsvereinbarungen zu freiwilligen Leistungen bestätigt.
  • Die Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich – entweder, weil dies vereinbart wurde, oder weil der zu kündigende Regelungskomplex auch selbstständig in einer eigenen Vereinbarung geregelt werden könnte. Diese Möglichkeit prüfen wir ebenfalls für Sie.
  • Abschließend klären unsere Rechtsanwälte für Sie, ob die Betriebsvereinbarung möglicherweise durch Zeitablauf enden kann, entweder durch eine explizite Befristung als Teil der Vereinbarung oder weil sich die Befristung aus dem Zweck ergibt. Eine unbefristete Betriebsvereinbarung endet dagegen erst, wenn sie durch eine neue, einvernehmlich abgeschlossene Vereinbarung ersetzt oder auf andere Art beendet wird.

Erst eine verlässliche mitbestimmungsrechtliche Bestandsaufnahme ermöglicht die Planung des weiteren Vorgehens.

Zielorientierte Kündigung der Betriebsvereinbarung

Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten, mit einer geltenden Betriebsvereinbarung umzugehen, wenn Änderungen anstehen:

  • Wie immer in Fragen des Mitbestimmungsrechts sollte man zunächst prüfen, welche Aussichten eine einvernehmliche Lösung hat. Verhandlungen mit der Arbeitnehmervertretung haben viel bessere Aussichten, wenn man genau weiß, wie solide die rechtliche Ausgangsposition beider Seiten ist. So muss man sich sicher sein, ob es um erzwingbare Regelungen geht und ob sie bei einer Kündigung nachwirken.
  • Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, können Betriebsvereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine freiwillige oder eine erzwingbare Vereinbarung handelt oder ob sie durch eine Einigungsstelle zustande gekommen ist. Allerdings ist in vielen Fällen die Kündigung nur der Auftakt zu Verhandlungen mit dem Betriebsrat.
  • Abhängig von den rechtlichen Gegebenheiten und der betrieblichen Situation stellt sich die Frage, ob eine Teilkündigung oder eine außerordentliche fristlose Kündigung der Betriebsvereinbarung möglich und sinnvoll sind. Auch die Option einer Änderungskündigung der Betriebsvereinbarung sollte bedacht werden: Dabei wird gleichzeitig mit der Kündigung der Vereinbarung die Fortführung zu geänderten Bedingungen vorgeschlagen.
  • Alternativ kann die Betriebsvereinbarung stets durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden, wenn man sich mit dem Betriebsrat einig wird.

Als ein außerhalb stehender und nicht vorbelasteter Vertreter kann ein versierter Rechtsanwalt oder Fachanwalt von uns die Verhandlungen führen. Rhetorisches Talent, Verhandlungsgeschick und ein ergebnisorientiertes Auftreten sind dabei Teil unseres anwaltlichen Selbstverständnisses.

Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersvorsorge

Bei betrieblichen Vereinbarungen über betriebliche Altersvorsorge ist besondere rechtliche Expertise erforderlich. Zum einen können solche Betriebsvereinbarungen in vielen Fällen nur gekündigt werden, wenn dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes Rechnung getragen wird:

  • Zwingende Gründe sind notwendig beim Eingriff in bereits verdiente Teilbeträge
  • Triftige Gründe sind nötig für den Eingriff in variable, dienstzeitunabhängige Berechnungsfaktoren.
  • Sachliche Gründe sind für Eingriffe in die dienstzeitabhängigen Zuwächse erforderlich.

Zum anderen erfordern Vereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge umfassende Kenntnisse auf diesem speziellen Rechtsgebiet. Unsere Kanzlei ist auch hierfür der richtige Ansprechpartner.

Eine nachteilig gestaltete Form betrieblicher Altersvorsorge kann ein Unternehmen essentiell und sollte als Teil des Risikomanagements gesehen werden, da Fehler hier zu erheblichen unvorhergesehen Kosten führen. Unsere Kanzlei berät Sie zu Ihren Möglichkeiten als Arbeitgeber.

Kündigung der Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat

Grundsätzlich gilt das Gesagte auch im umgekehrten Fall: Droht der Betriebsrat damit, eine bestehende Betriebsvereinbarung zu kündigen, oder legt er direkt die Kündigung auf den Tisch, so muss zunächst der rechtliche Status dieser Vereinbarung geprüft werden.

Gelten die Bestimmungen ganz oder in Teilen weiter? Kann der Betriebsrat eine Regelung erzwingen und dazu bei Bedarf die Anrufung einer Einigungsstelle in die Wege leiten? Wo liegen die strategischen Interessen des Arbeitgebers, profitiert er selbst von möglichen Vergünstigungen für die Arbeitnehmerseite? Was kann dem Betriebsrat angeboten werden, was sollte im Gegenzug verlangt werden?

Wir verschaffen Ihnen hierzu einen Überblick und beraten Sie zu einer strategischen wie erfolgreichen Vorgehensweise.

Ihre durchsetzungsstarke Kraft bei der Betriebsvereinbarung

Wer immer die Vereinbarung kündigt: Es geht um pragmatische, zielführende Lösungen. Mitbestimmungsrecht ist stets eine Frage der Strategie.

Das erfolgreiche Kündigen einer betrieblichen Vereinbarung ist kein Thema, das sich allein auf Rechtspositionen und Ansprüche beschränkt. Entscheidend ist, wie auch sonst im Verhältnis zum Betriebsrat, das eigene Ziel klar vor Augen zu haben und sämtliche Wege dorthin zu kennen.

Vermieden werden sollte eine Situation, in der sich die Kündigung als unwirksam erweist. Genauso schlecht ist es, wenn sie sich als uneffektiv herausstellt, weil die entscheidenden Bestimmungen trotz Kündigung nachwirken. Unklug ist auch, wenn es zu einer Konflikt- oder Pattsituation mit dem Betriebsrat kommt, ohne eigene Verbesserungsperspektiven.

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„Ich bin Markus Bauer und Inhaber der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft. Wir bieten Ihnen exzellente Fachkenntnisse im Arbeitsrecht und eine langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung bei Betriebsvereinbarungen. Zudem garantieren wir Ihnen ein außergewöhnliches Maß an strategischem Durchsetzungsvermögen und Mandantenorientierung.

Machen Sie keine Abstriche an der Qualität Ihrer anwaltlichen Beratung. Wir sorgen für schnelle und praktische Lösungen Ihrer Probleme im Arbeitsrecht!

Kündigung einer Betriebsvereinbarung Zuletzt aktualisiert: 01.06.2023 von Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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