Ihr Anwalt bei BtMG-Delikten

Anwalt bei Drogendelikten und BtMG
  • Gegen Sie wird wegen Besitz, Erwerb oder Vertrieb von Betäubungsmitteln ermittelt?
  • Es fand eine Hausdurchsuchung wegen Drogen bei Ihnen statt?
  • Sie brauchen einen Strafverteidiger mit Erfahrung im BtMG?

 

Die Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft steht an Ihrer Seite! Durch uns erhalten Sie eine schnelle, kompetente und durchsetzungsstarke Verteidigung bei Strafverfahren wegen Drogendelikten.

Wir beraten und vertreten Sie bundesweit.

 

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Strafverteidigung bei Drogendelikten


Langjährige Erfahrung im Strafrecht, insbesondere bei BtM-Delikten, ein verhandlungssicheres Auftreten sowie eine durchsetzungsstarke Vertretung durch einen versierten Strafverteidiger ist Ihnen bei der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft garantiert. Kanzleiinhaber Markus Bauer war 14 Jahre aktiv im Polizeidienst in Hannover und kennt daher die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden aus erster Hand. Nutzen Sie diese Erfahrung!

Wir vertreten Sie bundesweit bei allen Strafdelikten im Zusammenhang mit Drogen.

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Welche Stoffe fallen unter das BtMG?

Für Drogendelikte drohen in Deutschland teils drakonische Strafen, oft sogar Haft. Diese Delikte sind weitgehend nicht im Strafgesetzbuch (StGB), sondern in einem Spezialgesetz, dem sogenannten Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) geregelt. Als Betäubungsmittel gelten danach Stoffe, die aufgrund ihrer Wirkungsweise zu einer Abhängigkeit führen können und als gesundheitsschädlich anzusehen sind. Umgangssprachlich werden diese Substanzen Drogen genannt.

Welche Stoffe im Einzelnen dazu gehören, wissen die wenigsten. Die betreffenden Substanzen sind jedoch in einer Anlage zum BtMG mit ihren chemischen Namen abschließend aufgelistet. Man unterscheidet dabei drei Arten von Stoffen:

  1. Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel: Sie dürfen weder gehandelt noch in anderer Weise abgegeben werden. Hierzu zählen Drogen wie Heroin.
  2. Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Dies sind in erster Linie Stoffe, aus denen durch Weiterverarbeitung Drogen hergestellt werden können, wie z.B. Mohn. Der Handel mit diesen Stoffen ist nur Personen gestattet, die eine entsprechende Erlaubnis vorweisen können. Eine Weitergabe an potenzielle Konsumenten ist jedoch auch ihnen verboten.
  3. Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Hierunter fallen vor allem bestimmte Medikamente, wie z.B. Morphium oder Opium, die oft als Drogen missbraucht werden. Autorisierte Personenkreise, insbesondere Ärzte und Apotheker, dürfen sie nach den gesetzlichen Bestimmungen vorhalten und Patienten verschreiben bzw. an diese zur Einnahme abgeben.

Straftaten nach dem BtMG

Das BtMG verbietet sowohl den Drogenbesitz als auch den Drogenanbau, die -herstellung, den -erwerb und den unbefugten Drogenhandel.

Die meisten Taten werden als sogenannte Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Schwere Verstöße gegen das BtMG gelten dagegen als Verbrechen. Auf diese steht eine Mindest-Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr.

 

Vergehen

Besitz von Drogen: Strafbar ist schon der sogenannte Drogenbesitz. Wer also mit Drogen erwischt wird, dem droht ein Strafverfahren.

Hier gibt es allerdings eine Hintertür: Wer von einer anderen Person erhaltene Drogen umgehend einnimmt bzw. raucht, der kann – je nach Situation – auch straffrei ausgehen, denn der Konsum von Drogen an sich ist nicht mit Strafe bedroht. In solchen Fällen kommt es entscheidend auf eine geschickte Verteidigungsstrategie an.

Drogenanbau und -herstellung: Wer aus Pflanzen, Pilzen oder synthetischen Substanzen Drogen herstellt, der macht sich nach dem BtMG strafbar. Ebenso wer zur Drogenherstellung geeignete Pflanzen usw. züchtet oder aufzieht.

Erwerb von Drogen: Verboten ist es auch, sich Drogen zu beschaffen, insbesondere diese zu kaufen.

Drogenhandel: Wer Drogen verkauft oder diese zu diesem Zweck transportiert bzw. durch andere transportieren lässt, macht sich ebenfalls strafbar.

Weitere Tathandlungen: Das BtMG kennt darüber hinaus noch eine Reihe weiterer Vergehen. Demnach macht sich ebenfalls strafbar, wer für Drogen wirbt, andere zu ihrem unbefugten Verbrauch verleitet oder Drogen ein- oder ausführt.

Gut zu wissen: Ungeschoren können Täter in Fällen des Drogenbesitzes, der Drogenherstellung, des Drogenerwerbs oder ihrer Ein-/Ausfuhr unter Umständen dann davonkommen, wenn es sich um geringe Mengen von Drogen handelt und sie mit diesen nur umgehen, um sie selbst zu konsumieren. Die einzelnen Bundesländer haben in diesem Zusammenhang unterschiedliche Höchstmengen für bestimmte Drogen festgelegt. In Hamburg gilt z.B. für Cannabis eine Obergrenze von 10 Gramm. In Niedersachsen gibt es eine Untergrenze, bis zu der bei Cannabis i.d.R. keine Strafverfolgung stattfindet und eine Obergrenze, bis zu der davon abgesehen werden kann: Diese Grenzwerte liegen bei 6 bzw. 15 Gramm.

 

Verbrechen

  • Verbrechen mit einem Jahr Mindeststrafe: Wer selbst über 21 Jahre alt ist und unerlaubt an eine/n unter 18-Jährige/n Drogen abgibt oder ihm/ihr verabreicht, begeht ein Verbrechen und wird mit mindestens einem Jahr Gefängnis bestraft. Dasselbe gilt für Täter, die ohne entsprechende Erlaubnis mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handeln, umgehen, diese herstellen oder ähnliche Handlungen begehen.
  • Verbrechen mit zwei Jahren Mindeststrafe: Wer Betäubungsmittel z.B. unerlaubt herstellt, mit ihnen handelt usw. und dabei als Mitglied einer Bande tätig ist oder wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt, muss mit mindestens zwei Jahren Haft rechnen. Ebenso wer einem anderen Betäubungsmittel überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht.
  • Verbrechen mit fünf Jahren Mindeststrafe: Auf besonders schwere Drogendelikte stehen mindestens fünf Jahre Haft. Das betrifft z.B. Täter über 21 Jahre, die eine Person unter 18 Jahren bestimmen, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, diese ein- oder auszuführen, zu veräußern usw. Ebenso Täter, die Betäubungsmittel / Drogen in nicht geringer Menge anbauen, herstellen usw. und dabei entweder als Mitglied einer Bande handeln, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder eine Schusswaffe oder ähnliche Gegenstände mit sich führen.

Den bei einigen der genannten Verbrechen verwendeten Begriff der „nicht geringen Menge“ hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Richtwerte genauer definiert. Bei Cannabisprodukten wird z.B. bei mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) von einer “nicht geringen Menge“ gesprochen, bei Heroin dagegen bei 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid. Dabei kommt es auch auf die Konsumeinheiten an, die aus der jeweiligen Substanz gewonnen werden können. Eine einzelne Konsumeinheit Cannabis mag z.B. nur wenig mehr als 10 mg THC enthalten; hält der Täter aber Konsumeinheiten in großer Zahl vor, so kann er insgesamt dennoch auf die kritischen 7,5 g THC kommen.

Da Verstöße gegen das BtMG mit teils hohen Strafen bedroht sind, sollten Sie als Beschuldigter umgehend einen auf Drogenstrafrecht spezialisierten Anwalt für Strafrecht einschalten und sich selbst nicht zur Sache äußern. Ein Anwalt für Strafrecht und BtMG der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft hilft Ihnen dabei, sich gegen die Tatvorwürfe zu wehren und übernimmt für Sie die Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden.

Was tun beim Vorwurf eines BtMG-Deliktes?

Ermittlungen wegen eines Drogendeliktes können für den Beschuldigten äußerst brisant werden. Machen Sie selbst auf keinen Fall eine Aussage ohne einen Strafverteidiger, sondern ziehen Sie möglichst zeitnah einen Anwalt zurate. Beim Verdacht auf schwere Drogendelikte kann es sogar recht schnell zur Anordnung von Untersuchungshaft kommen. Vielfach ist ein Anwalt in der Lage, Ihnen dies zu ersparen.

Je nach Tatvorwurf und Sachlage arbeitet ein Anwalt für Strafrecht unserer Kanzlei die für Sie optimale Verteidigungsstrategie aus und setzt sich – wo immer möglich – für eine Einstellung des Verfahrens ein. Dies kann z.B. beim Besitz einer nur geringen Drogenmenge zum Eigenkonsum der Fall sein. Kommt dies nicht in Betracht, so kämpft ein Anwalt unseres Hauses für einen Freispruch, eine möglichst milde Strafe oder eine Strafaussetzung zur Bewährung. Er prüft z.B. auch, ob Sie bei der Tat unter Drogeneinfluss standen und deshalb möglicherweise vermindert schuldfähig waren.

Besteht bei Ihnen Drogenabhängigkeit, so lotet Rechtsanwalt Markus Bauer oder ein Anwalt der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Expertise im Strafrecht für Sie auch die Möglichkeit der so genannten „Therapie statt Strafe“ aus. Drogenabhängige Täter können nämlich in bestimmten Fällen einer Vollstreckung ihrer Strafe entgehen, wenn sie sich einer Drogentherapie unterziehen. Dies kommt dann in Betracht, wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind und Sie die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben. Die Staatsanwaltschaft kann sogar im Vorfeld schon ganz von der Erhebung einer Anklage absehen, wenn Sie sich einer Drogentherapie unterziehen.

Ein Anwalt für Strafrecht unserer Kanzlei blickt auf langjährige Erfahrung in solchen Dialogen mit der Staatsanwaltschaft zurück und kann eine Strafe für Sie vermeiden! Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht unserer Rechtsanwaltsgesellschaft an den Standorten Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hameln, Hannover, Heidelberg, München, Nürnberg und Stuttgart!

Verkehrsdelikte im Zusammenhang mit Drogen

Wer infolge von Drogenkonsum nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, der macht sich auch nach dem Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Neben einer Strafverfolgung droht bei Drogen im Verkehr i.Ü. auch der Entzug der Fahrerlaubnis. Insbesondere bei regelmäßigem Drogenkonsum oder bei der Einnahme von harten Drogen ist der Führerschein schnell weg. Mehr zu diesem Thema lesen Sie auf der Seite zum Verkehrsstrafrecht.

Handeln Sie rechtzeitig! Unsere Anwälte beantragen für Sie beim Vorwurf eines BtMG-Deliktes umgehend Akteneinsicht, prüfen die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und beraten Sie eingehend über die zur Verfügung stehenden Verteidigungsmöglichkeiten und die optimale Vorgehensweise. Aber auch beim Vorwurf eines Verkehrsdeliktes im Zusammenhang mit Drogen berät und vertritt Sie unsere Kanzlei kompetent und engagiert.

Vor seiner Ausbildung zum Volljuristen war Rechtsanwalt Bauer 14 Jahre lang im Polizeidienst tätig. Diese Berufserfahrung nutzt er wie auch jeder Anwalt für Strafrecht seiner Kanzlei in seiner Arbeit als Strafverteidiger optimal für seine Mandanten! Insbesondere schützen wir Sie auch gegen regelüberschreitende Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden, wie zum Beispiel unzulässige Beschlagnahmungen. Bei Beschlagnahme oder Untersuchungshaft bieten wir Ihnen auch eine besonders schnelle Terminvergabe.

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Ihr Anwalt bei Drogendelikten

„Ich bin Markus Bauer, Inhaber der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft. Nach 14 Jahren aktiven Polizeidienst in Hannover, habe ich mich dazu entschlossen meiner eigentlichen Berufung als Rechtsanwalt zu folgen. Dadurch kenne ich die Taktik und Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden aus eigener Erfahrung und erreiche regelmäßig auch die außergerichtliche Beilegung des Problemfalls.

In unserer Verteidigung legen wir viel Wert auf den Schutz und die Verteidigung unserer Mandaten sowie die Diskretion nach außen. Im Fokus steht eine perfekte und individuelle Verteidigungsstrategie. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Gemeinsam kämpfen wir für Ihre Rechte und Ihre Freiheit!

Drogenstrafrecht Zuletzt aktualisiert: 01.06.2023 von Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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