Nach einer neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht können Aufhebungsverträge unwirksam sein, wenn sie unter Druck geschlossen wurden. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu in der Entscheidung mit dem Aktenzeichen 6 AZR 75/18 ausgeführt:
“Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob das Gebot wären verhandelt vor Abschluss des Aufhebungsvertrages beachtet wurde. Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wird eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Die Beklagte hätte dann Schadenersatz zu leisten. Sie müsste den Zustand herstellen, der ohne die flicht Verletzung bestünde (so genannte Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Die Klägerin wäre dann so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht wird die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages daher neu zu beurteilen haben…“
Für Arbeitnehmer besteht daher auch nach Abschluss des Aufhebungsvertrages eine große Chance, diesen aufzuheben und im Arbeitsverhältnis zu verbleiben oder aber bessere Konditionen für einen Aufhebungsvertrag nachträglich auszuhandeln. Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte jederzeit an uns.