Kündigungsschutzklage - Hilfe vom Anwalt

Anwalt für Kündigungsschutzklage

Sie möchten sich gegen eine Kündigung wehren? Sie brauchen einen kompetenten Anwalt für eine Kündigungsschutzklage?

Nehmen Sie jetzt Kontakt zur Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft auf. Nach einem Erstgespräch prüfen wir Ihre Kündigung und beraten Sie ausführlich über Ihre Möglichkeiten!

Wir beraten und vertreten Mandanten im Arbeitsrecht aus dem gesamten Bundesgebiet.

 

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Kündigungsschutzklage bei ungerechtfertigter Kündigung


Wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer arbeiten und ein Arbeitnehmer länger als sechs Monaten beschäftigt ist, greift der gesetzliche Kündigungsschutz. Einfach ausgedrückt: Der Arbeitgeber kann nicht „einfach so“ kündigen. Ohne gesetzlichen Kündigungsgrund ist eine Kündigung unwirksam.

  • Für Arbeitnehmer bedeutet der Kündigungsschutz: Sie haben bessere Chancen bei einer Klage vor dem Amtsgericht gegen Ihre Kündigung.
  • Aus Sicht von Arbeitgebern folgt, dass die Kündigung arbeitsrechtlich geprüft und anwaltlich begleitet werden sollte. Sonst droht die Unwirksamkeit und damit hohe Folgekosten.

Sollte Ihr Arbeitgeber bei der Kündigung Formfehler oder inhaltliche Fehler begangen haben, können Sie Kündigungsschutzklage einreichen. Die Kündigungsschutzklage stellt für Sie als Arbeitnehmer ein juristisches Instrument dar, mit dem Sie Ihre Entlassung verhindern können!

Gekündigte Arbeitnehmer müssen schnell reagieren! Nach Erhalt der Kündigung bleibt Ihnen gerade einmal eine Frist von drei Wochen, etwas dagegen zu tun. Melden Sie sich direkt bei Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Markus Bauer und seinen Kollegen! Wir helfen Ihnen von unseren Standorten in Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hameln, Hannover, Heidelberg, München, Nürnberg und Stuttgart. Wir wissen genau, wovon eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage abhängt.

Wenn der gesetzliche Kündigungsschutz nicht beachtet wurde, ist eine Kündigung unwirksam. Gilt im Betrieb der gesetzliche Kündigungsschutz, dann kann nach maximal sechs Monaten Probezeit nur noch aus drei Gründen gekündigt werden: betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt. Außerdem muss der konkrete Kündigungsgrund die Kündigung auch tatsächlich rechtfertigen.

Im auf Ihre Kündigungsschutzklage folgenden Kündigungsschutzprozess kontrolliert das Arbeitsgericht sehr genau, ob beispielsweise nicht eine Abmahnung ausgereicht hätte. Auch Formfehler können ein Kündigungsschreiben unwirksam machen: eine fehlerhafte Kündigungsfrist beispielsweise oder die Unterschrift eines nicht berechtigten Vertreters des Arbeitgebers.

Eine Kündigung, bei der das Kündigungsschutzgesetz missachtet wurde, ist unwirksam. Damit ist der Arbeitnehmer weiterhin Beschäftigter und hat Anspruch auf Nachzahlung von Lohn oder Gehalt. In vielen Fällen wird das Arbeitsverhältnis dann freiwillig beendet – gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindung. Eine Kündigungsschutzklage kann sich also lohnen!

Unsere Rechtsanwälte können Sie individuell beraten, gleichgültig ob es darum geht, eine Kündigung wirksam auszusprechen oder erfolgreich abzuwehren.

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Gesetzlicher Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage in Ihrem Betrieb


Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung bekommen haben, lautet die wichtige Frage: Arbeiten in dem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer, und sind Sie schon sechs Monate oder länger dort beschäftigt? In größeren Betrieben oder Konzernen ist klar, dass das Kündigungsschutzgesetz greift. In kleineren Betrieben kann die Antwort kompliziert sein.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Kündigungsschutz und die betriebliche Ausgangslage können auch Auswirkungen auf die Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage haben und für Sie Alternativen eröffnen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte im Arbeitsrecht der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kennen die Bestimmungen des Kündigungsschutzes genau, Sie wissen auch in welcher betrieblichen Ausgangslage eine Kündigungsschutzklage für Sie die beste Option darstellt!

Verhaltensbedingte Kündigung und Kündigungsschutzklage


Gerade bei verhaltensbedingten Kündigungen haben Sie als Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht oft gute Chancen auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage. Eine verhaltensbedingte Kündigung hat vor dem Arbeitsgericht nämlich nur dann Bestand, wenn Sie als Arbeitnehmer nachweislich Ihre Pflichten grob verletzt haben. Dabei zählt nicht der Augenschein, sondern die konkreten Tatsachen des Einzelfalls. Hier eröffnen sich verschiedene Möglichkeiten guter Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage:

  • Ist Ihr Verhalten beweisbar? Bei einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber Ihr Fehlverhalten auch beweisen können. Bloße Behauptungen seinerseits sind nicht ausreichend. Die Version des Arbeitgebers enthält aber oft Schwachstellen, die unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Ihre Kündigungsschutzklage nutzen können.
  • Wurden bei einer Verdachtskündigung durch den Arbeitgeber alle Formalitäten beachtet? Der Arbeitgeber kann auch ohne eindeutige Beweise eine Verdachtskündigung aussprechen. Dafür ist aber ein begründeter Verdacht notwendig. In diesem Fall gibt es einen gesetzlich genau vorgeschriebenen Ablauf einschließlich einer Anhörung von Ihnen als Arbeitnehmer. Jeder Formfehler kann eine Verdachtskündigung unwirksam machen und der Ansatzpunkt einer aussichtsreichen Kündigungsschutzklage sein.
  • Ist Ihre Kündigung auch verhältnismäßig? Der Arbeitgeber darf Ihnen nicht verhaltensbedingt kündigen, wenn er als Reaktion auf Ihre Pflichtverletzung mit einer Abmahnung oder einer anderen, weniger drastischen Maßnahme hätte reagiert werden können. Die Verhältnismäßigkeit ist oft ein Hauptpunkt der Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht. Eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage kann Ihre Entlassung verhindern, wenn der Arbeitgeber nicht verhältnismäßig gehandelt hat.

Bei verhaltensbedingten Kündigungen darf der Arbeitgeber im juristischen Trennungsprozess vom Mitarbeiter keine Fehler machen, sonst kann der Arbeitnehmer sich erfolgreich mit einer Klage wehren. Unsere erfahrenen Anwälte im Arbeitsrecht finden mögliche Fehler Ihres Arbeitgebers und nutzen diese für eine Kündigungsschutzklage – so könnten Sie Ihren Job behalten!

Betriebsbedingte Kündigung und Kündigungsschutzklage


Eine personenbedingte Kündigung ist alles andere als ein Selbstläufer für den Arbeitgeber. In vielen Fällen werden solche Kündigungen vom Arbeitsgericht nach einer Kündigungsschutzklage als unwirksam eingeordnet.

Typische Begründungen für eine personenbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber sind:

      • Fehlzeiten aufgrund chronischer Krankheit
      • Gesundheitlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (nur sitzend etc.)
      • Drogen oder Alkoholabhängigkeit
      • Verlust des Führerscheins
      • Spielsucht
      • Nichtbestehen von Prüfungen

In diesen Fällen ist eine personenbedingte Kündigung jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn Ihr Arbeitgeber auch nachweisen kann, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Einschränkungen nicht mehr zufriedenstellend im Unternehmen arbeiten können. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber alles Zumutbare für Ihre Weiterbeschäftigung im Unternehmen getan haben.

Personenbedingte Kündigungen sind arbeitsrechtlich alles andere als eindeutig und bieten in der Praxis oft zahlreiche Ansatzpunkte für eine Kündigungsschutzklage. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihre Aussicht auf eine erfolgreiche Klage individuell und beraten Sie gerne!

Kündigungsschutzklage bei personenbedingter Kündigung


Rein wirtschaftliche Gründe oder eine leichte finanzielle Schieflage Ihrer Firma reichen für eine betriebsbedingte Kündigung in der Regel nicht aus. Der Arbeitgeber kann Ihnen als Mitarbeiter nur dann betriebsbedingt kündigen, wenn er Sie aus betrieblichen Gründen im Unternehmen nicht mehr einsetzen kann. Kostensenkung ist für sich allein genommen kein betrieblicher Kündigungsgrund, solange die Sparmaßnahmen nicht Voraussetzung für das Überleben des Betriebs sind. Auch die Schließung einer Filiale oder einer Abteilung reicht nicht zwingend aus, solange es eine vertretbare Möglichkeit zum Einsatz des Arbeitnehmers an anderer Stelle gibt.

Der Arbeitgeber muss vor dem Arbeitsgericht beweisen können, dass er Sie als Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht an anderen Positionen im Unternehmen einsetzen kann. Außerdem muss er dem Gericht aufzeigen, dass er sich zur Sozialauswahl Gedanken gemacht hat und Ihre Entlassung im Vergleich zu anderen Optionen des Personalabbaus die geringere soziale Härte darstellt.

Kann der Arbeitgeber diese Beweisführung nicht erbringen oder nur lückenhaft vortragen, finden wir Ansatzpunkte für Sie, Ihre Entlassung durch eine Kündigungsschutzklage abzuwenden!

Kündigungsschutzklage: Nur drei Wochen Zeit!

Nach dem Erhalt der Kündigung bleibt Ihnen als Arbeitnehmer nur eine Frist von 3 Wochen, um etwas dagegen zu tun und eine Kündigungsschutzklage einzulegen. Deshalb sollten Sie so rasch wie möglich Kontakt zu uns aufzunehmen! Wir kennen uns im Arbeitsrecht genau aus und sagen Ihnen, wie Ihre individuellen Aussichten stehen und ob sich eine Klage lohnt!

Der Anwalt in Ihrer Nähe - Deutschlandweite Vertretung

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„Ich bin Markus Bauer und Inhaber der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft. Wir bieten Ihnen exzellente Fachkenntnisse im Arbeitsrecht und eine langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern. Zudem garantieren wir Ihnen ein außergewöhnliches Maß an strategischem Durchsetzungsvermögen und Mandantenorientierung.

Machen Sie keine Abstriche an der Qualität Ihrer anwaltlichen Beratung. Wir sorgen für schnelle und praktische Lösungen Ihrer Probleme im Arbeitsrecht!

Kündigungsschutzklage Zuletzt aktualisiert: 01.06.2023 von Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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