Anwalt beim Vorwurf von Behandlungsfehlern
- Ein Patient wirft Ihnen fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung vor?
- Geht es um den Vorwurf eines Behandlungsfehlers?
- Sie brauchen einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Medizin- und Arztstrafrecht?
Die Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft steht an Ihrer Seite! Durch uns erhalten Sie eine schnelle, kompetente und durchsetzungsstarke Verteidigung bei Strafverfahren im Medizin- und Arztstrafrecht.
Wir beraten und vertreten Sie bundesweit.
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Top Strafverteidigung
14 Jahre Polizeierfahrung
Strafverteidigung beim Vorwurf von Behandlungsfehlern
Fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung im Arztstrafrecht
Wenn ein Patient oder dessen Angehörige Anzeige gegen Sie als Arzt oder Zahnarzt erstatten, weil Ihnen ein Behandlungsfehler unterstellt wird, zieht das in der Regel ein Ermittlungsverfahren nach sich. Der Verdacht lautet oft auf fahrlässige Körperverletzung oder sogar auf fahrlässige Tötung.
Polizei und Staatsanwaltschaft werden Sie in dem Verfahren entweder zunächst als Zeugen oder gleich von Beginn an als Beschuldigten führen. Lässt sich der Verdacht frühzeitig ausräumen, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt. Andernfalls droht ein Strafprozess gegen Sie als Arzt. Rechtsanwalt Markus Bauer und seine erfahrenen Spezialisten im Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht helfen Ihnen als Arzt, Vorwürfe wegen fahrlässiger Tötung oder fahrverlässiger Körperverletzung frühzeitig zu entkräften. Kontaktieren Sie unsere Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH an einem unserer Standorte in Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hameln, Hannover, Heidelberg, München, Nürnberg und Stuttgart. Handeln Sie frühzeitig, um Schaden für Ihre Existenz als Arzt oder Ihren Ruf abzuwenden!
Ein fachkundiger Partner im Arztstrafrecht
Eine Anzeige gegen Sie als Arzt oder Zahnarzt sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Dafür steht zu viel auf dem Spiel. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung. Als Arzt oder Zahnarzt drohen Ihnen Rufschädigung und der Verlust der Approbation:
- Das Risiko eines Strafprozesses gegen Sie als Arzt oder Zahnarzt beschränkt sich nicht auf die mögliche Verurteilung zu einer Geldstrafe oder sogar einer Haftstrafe.
- In Folge einer strafrechtlichen Verurteilung droht neben zivilrechtlicher Haftung ein Folgeverfahren vor dem Zulassungsausschuss sowie dem Disziplinarausschuss der Ärztekammer oder Zahnärztekammer. Als Folge kann Ihre Approbation widerrufen werden.
- Bei angestellten Ärzten steht die Kündigung im Raum.
- In jedem Fall ist Ihr ärztlicher oder zahnärztlicher Ruf gefährdet. Dafür müssen die Vorwürfe noch nicht einmal zu einer Verurteilung führen. Allein die Berichterstattung in den Medien kann Ihr Ansehen als Arzt oder Zahnarzt nachhaltig schädigen. Deshalb ist der Umgang mit den Medienvertretern ein wichtiger Aspekt der Strafverteidigung im Arztstrafrecht.
Beratung und Unterstützung finden Sie bei Rechtsanwalt Markus Bauer und seinen Kollegen. Arztstrafrecht ist ein Schwerpunkt unserer Kanzlei.
Liegt eine Anzeige nach Arztstrafrecht vor?
Fahrlässige Körperverletzung wird als Antragsdelikt auch im Arztstrafrecht grundsätzlich nur dann von der Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wurde. Ist das noch nicht passiert, besteht das erste Ziel darin, durch kluge Kommunikation mit dem Patienten oder den Angehörigen eine Strafanzeige zu vermeiden.
Schon deshalb sollten Sie möglichst früh Kontakt zu unseren erfahrenen Anwälten im Arztstrafrecht aufnehmen – spätestens dann, wenn ein Patient oder ein Angehöriger mit einer Anzeige droht. Wir werden mit Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen.
Wie stets im Strafrecht hängt auch im Arztstrafrecht die erfolgreiche Verteidigung von einer klugen Strategie ab.
Ohne Einwilligung ist eine ärztliche Behandlung grundsätzlich Körperverletzung
Grundsätzlich stellt aus strafrechtlicher Sicht jede ärztliche Behandlung eine Körperverletzung dar, sobald sie mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten verbunden ist. Gerechtfertigt ist die Behandlung dann, wenn der Patient nach umfassender Aufklärung wirksam in die Behandlung eingewilligt hat.
Außerdem ist die ärztliche Behandlung auch dann gerechtfertigt, wenn ein Notfall den Arzt zum Handeln zwingt, obwohl der Patient seine Einwilligung gar nicht erteilen konnte. In dem Fall muss der Arzt von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgehen können, falls dieser zur Entscheidung in der Lage gewesen wäre.
Der erfolgreiche Ausgang eines Verfahrens im Arztstrafrecht hängt sehr oft davon ab, dass die mutmaßliche oder tatsächliche Einwilligung durch den Patienten belegt werden kann. Unsere Anwälte für Medizinstrafrecht wissen, worauf es dabei ankommt.
Fehlender Behandlungserfolg ist kein Behandlungsfehler
In der Regel drehen sich Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen einen Arzt oder Zahnarzt um die Frage, ob dieser seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Dass eine bestimmte Behandlung nicht den gewünschten Erfolg hat, stellt noch lange keinen Behandlungsfehler nach dem Arztstrafrecht dar, selbst wenn Patienten oft genau dies glauben. Vielmehr muss für einen Behandlungsfehler ein Verstoß gegen die ärztliche Kunst vorliegen – gegen das, was in der entsprechenden Fachrichtung als Standard gilt.
Unsere Anwälte werden sehr genau prüfen, ob dieser Vorwurf haltbar ist und alle Argumente vorbringen, die dagegensprechen. Unsere langjährige Erfahrung und Fachkenntnis im Arztstrafrecht sind dabei Ihr Werkzeug dazu, Vorwürfe auch frühzeitig zu entkräften.
Die Frage der Einwilligung im Arztstrafrecht
„Hätte der Arzt über die Konsequenzen der Behandlung aufgeklärt, wäre niemals eine Einwilligung erfolgt“ – so lautet eine typische Behauptung von unzufriedenen Patienten oder ihren Angehörigen. Damit hängt die behauptete fahrlässige Körperverletzung des Arztes nicht von einem möglichen Behandlungsfehler ab. Vielmehr geht es darum, ob der Patient wirksam in die Behandlung eingewilligt hat.
Allerdings reicht allein die Behauptung des Patienten, man habe ihn nicht umfassend informiert, nicht aus, um den Arzt oder den Zahnarzt vor Gericht zu bringen oder gar wegen fahrlässiger Körperverletzung o. ä. zu verurteilen. Vor allem wenn eine Einwilligungserklärung unterzeichnet wurde, lassen sich oft berechtigte Zweifel an der Behauptung konstatieren, es habe keine ausreichende Aufklärung stattgefunden.
Bei der Frage nach der Patientenaufklärung geht es letztlich um Aspekte der Beweiswürdigung. Hier ist die Stärke unserer Anwälte im Strafprozessrecht ein entscheidender Vorteil für Sie als Mandanten.
Die ärztliche Methoden- und Therapiefreiheit im Arztstrafrecht
Entspricht eine ärztliche Behandlung dem medizinischen Standard? Bei der Beurteilung spielen die Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften eine wesentliche Rolle. Allerdings geben die Leitlinien nur einen Rahmen für die Behandlung eines bestimmten Krankheitsbildes vor.
Das Abweichen von der Leitlinie ist nicht automatisch ein Behandlungsfehler, denn die Leitlinie kann nie alle Konstellationen abbilden. Im Rahmen der ärztlichen Methoden- und Therapiefreiheit ist eine nicht leitliniengerechte Behandlung zulässig. Manchmal ist sie sogar geboten. Dazu gehört eine sogenannte Neulandbehandlung ebenso wie der Off-Label-Use von Medikamenten, also deren Verschreibung außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete. Dies stellt also nicht per se eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne des Arztstrafrechts dar!
Sachverständigengutachten spielen in Strafprozessen um angebliche Behandlungsfehler fast immer eine entscheidende Rolle. Unsere erfahrenen Strafverteidiger im Medizinstrafrecht werden ihre Erfahrung mit Gutachterprozessen ausspielen und dabei strategisch und ganzheitlich vorgehen!
Sterbehilfe und Behandlungsabbruch im Arztstrafrecht
Wenn ein Arzt lebenserhaltende Maßnahmen unterlässt oder abbricht, kann das schnell zu einer Anzeige durch Angehörige des Patienten führen. Ein Behandlungsabbruch ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies erstens dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Zweitens muss der Behandlungsabbruch zum Ziel haben, dem Krankheitsprozess ohne weitere medizinische Behandlung seinen Lauf zu lassen, was dann zum Tod des Patienten führt. Der Behandlungsabbruch kann also auch im Unterlassen weiterer Behandlungsmaßnahmen bestehen.
Aus Sicht des Arztstrafrechts ist die sogenannte passive Sterbehilfe ein komplexes Gebiet. In der strafrechtlichen Praxis werden Fälle von Sterbehilfe oft noch weiter kompliziert, weil unter den Angehörigen verschiedene Lager bestehen.
Rechtsanwalt Markus Bauer und seine erfahrenen Rechtsanwälte werden ihre ganze Kompetenz als Strafverteidiger im Arztstrafrecht in die Waagschale werfen, um Sie gegen den Vorwurf eines Behandlungsabbruchs entgegen dem Patientenwillen zu verteidigen.
Unterlassene Hilfeleistung im Arztstrafrecht
Für Ärzte und Zahnärzte gilt wie für jede andere Person die Pflicht, bei Unglücksfällen sowie in Not oder Gefahr Hilfe zu leisten, soweit dies erforderlich und zumutbar ist. Aber auch ein Arzt muss keine Rettungshandlung vornehmen, wenn er dadurch andere wichtige Pflichten verletzt. Er ist auch nicht verpflichtet, sich durch eine Rettungshandlung selbst in Gefahr zu bringen.
Wenn Sie als Arzt wegen unterlassener Hilfeleistung angezeigt werden, werden wir Sie gegen diesen Vorwurf in Schutz nehmen und dagegen verteidigen.
Ihr Anwalt für Arztstrafrecht
„Ich bin Markus Bauer, Inhaber der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft. Nach 14 Jahren aktiven Polizeidienst in Hannover, habe ich mich dazu entschlossen meiner eigentlichen Berufung als Rechtsanwalt zu folgen. Dadurch kenne ich die Taktik und Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden aus eigener Erfahrung und erreiche regelmäßig auch die außergerichtliche Beilegung des Problemfalls.
In unserer Verteidigung legen wir viel Wert auf den Schutz und die Verteidigung unserer Mandaten sowie die Diskretion nach außen. Im Fokus steht eine perfekte und individuelle Verteidigungsstrategie. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Gemeinsam kämpfen wir für Ihre Rechte und Ihre Freiheit!“