Anwalt bei allen Delikten mit ärztlichem Bezug
- Ihnen wird sexueller Missbrauch in einem Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis vorgeworfen?
- Sie sollen eine Schweigepflichtverletzung oder eine unzulässige Rezeptvergabe getätigt haben?
- Sie brauchen einen Strafverteidiger für Delikte mit ärztlichem Bezug?
Die Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft steht an Ihrer Seite! Durch uns erhalten Sie eine schnelle, kompetente und durchsetzungsstarke Verteidigung bei Strafverfahren im Medizin- und Arztstrafrecht und allen weiteren Straftaten mit ärztlichem Bezug.
Wir beraten und vertreten Sie bundesweit.
Strafverteidigung im Arztstrafrecht. Jetzt Kontakt aufnehmen!
schnelle Hilfe deutschlandweit
Top Strafverteidigung
14 Jahre Polizeierfahrung
Bei allen Delikten mit ärztlichem Bezug
Sexueller Missbrauch in einem Behandlungs- oder Beratungsverhältnis, Verletzungen der ärztlichen Schweigepflicht, Betäubungsmitteldelikte wie unzulässige Rezeptvergabe sowie die unerlaubte Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch: Diese Straftatbestände sind nach dem Arztstrafrecht relevant und stehen regelmäßig im Zusammenhang mit ihrer ärztlichen Tätigkeit.
Zusätzlich zum klassischen Medizinstrafrecht verteidigen Rechtsanwalt Markus Bauer und seine erfahrenen Kollegen im Arztstrafrecht Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten auch gegen solche strafrechtlichen Vorwürfe. Wir helfen Ihnen von unserem Standort in Hameln aus.
Sexueller Missbrauch im Behandlungs- oder Beratungsverhältnis
„Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses“ – wenn Sie Arzt sind oder einem therapeutischen Beruf nachgehen, etwa als Psychiater oder Psychologe, dann steht bei einem solchen Vorwurf des § 174c Strafgesetzbuch Ihre berufliche Existenz auf dem Spiel.
Bei einer Verurteilung droht ein Eintrag ins Führungszeugnis und damit ein Berufsverbot oder für Sie als Arzt oder Zahnarzt der Widerruf der Approbation. Zudem kann ein Strafprozess selbst ohne Verurteilung Ihren Ruf als Arzt oder Therapeut in der Öffentlichkeit nachhaltig untergraben.
Die Reaktion auf solche Vorwürfe muss ebenso energisch wie umsichtig ausfallen. Als erfahrener Strafverteidiger werden Rechtsanwalt Markus Bauer und seine Spezialisten im Arztstrafrecht mit Ihnen gemeinsam die optimale Verteidigungsstrategie festlegen.
Für solche Fälle gibt es im Arztstrafrecht eine speziell auf Ärzte und Therapeuten gemünzte Strafvorschrift gegen Missbrauch. Die Strafvorschrift des § 174c Strafgesetzbuch schützt Personen davor, im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses sexuellem Missbrauch ausgesetzt zu sein.
Dieser Tatbestand bezieht sich vor allem auf Menschen mit einer geistigen, seelischen oder körperlichen Krankheit, die sich einem Arzt, Therapeuten oder Betreuer anvertraut haben oder ihm anvertraut wurden. Ein typisches Beispiel sind Patientinnen und Patienten in einer Psychotherapie. Der Tatbestand kann bereits ab dem Anbahnungsgespräch oder einer ersten Untersuchung erfüllt sein.
Häufig erfolgt die Anzeige gar nicht durch das Opfer selbst, sondern durch Angehörige. Als fachkundige und praxiserfahrene Anwälte für Arztstrafrecht kennen wir solche Fälle genau und helfen Ihnen umgehend!
Selbst bei Einverständnis ein Problem
Sexueller Missbrauch im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses kann nach dem Arztstrafrecht auch dann vorliegen, wenn das Opfer mit den sexuellen Handlungen einverstanden war oder sogar die Initiative dazu ergriffen hat. Ein solches Einverständnis wird in der Praxis nur sehr selten vor der Strafbarkeit schützen. Grundsätzlich ist dies aber möglich, wir prüfen nach!
Unter Strafe stehen nicht nur sexuelle Handlungen, die am Opfer vorgenommen werden, sondern auch solche, die man an sich selbst vornehmen lässt. Der verbotene sexuelle Kontakt muss nicht zwangsläufig während eines Behandlungs- oder Beratungstermins erfolgt sein. Allerdings gibt es für einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt in der Praxis oft verschiedene Punkte, die den Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs von Patienten oder Ratsuchenden gemäß § 174c StGB entkräften können.
Im Idealfall führen solche Zweifel zur Einstellung des Verfahrens gegen den Arzt oder Therapeuten. Wir wissen, auf welche Aspekte es bei diesem Straftatbestand ankommt.
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
Wenn ein Arzt versehentlich ein Arzneimittel verschreibt, das unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fällt, ohne das dafür vorgeschriebene Betäubungsmittelrezept zu verwenden, macht er sich strafbar – es drohen strafrechtliche Ermittlungen.
Strafbar gemäß der Betäubungsmittelverschreibungs-Verordnung sind auch die fehlende Kennzeichnung des Betäubungsmittelrezepts, eine Höchstmengenüberschreitung oder Reichdauerüberschreitung. Gleiches gilt für die Verordnung eines Betäubungsmittels ohne Prüfung der Handlungsalternativen oder ohne Indikationsstellung sowie für die Take-Home-Vergabe von Betäubungsmitteln im Rahmen einer Substitutionstherapie.
Wenn auf BtMG-Grundlage gegen Sie als Arzt ermittelt wird, droht der Verlust Ihrer Approbation. Lassen Sie sich so schnell wie möglich von unseren erfahrenen Rechtsanwälten im Arzt- und Medizinstrafrecht eine Verteidigungsstrategie entwerfen.
Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
Für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie andere Heilberufe, die eine staatliche geregelte Ausbildung erfordern, besteht eine umfassende Schweigepflicht. Das Gleiche gilt für Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung.
Für Angehörige dieser Berufe ist es strafbar, Geheimnisse gegenüber Dritten unbefugt offenzulegen. In den Berufsordnungen für Ärzte und Ärztinnen haben die Ärztekammern die ärztliche Schweigepflicht zusätzlich geregelt. Als Dritte gelten dabei auch Ärzte und erst recht Verwandte des Patienten. Die Schweigepflicht besteht selbst über den Tod des Patienten hinaus und betrifft alle Tatsachen, die dem Arzt im Rahmen der Behandlung durch den Patienten anvertraut werden.
Dagegen kann der Patient den Arzt jederzeit von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Rechtsanwalt Markus Bauer und seine Anwälte für Medizinstrafrecht beraten Sie zur Formulierung entsprechender Mustererklärungen in ganz Deutschland.
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht passiert schnell
So gut wie jeder Arzt hat von der ärztlichen Schweigepflicht gehört. Doch längst nicht jeder Mediziner weiß, wie schnell er dagegen verstoßen kann und damit das Arztstrafrecht eingreift. Dafür genügt es beispielsweise, dass ein Versicherer im Rahmen eines Schadenfalls Patientendaten oder gar Behandlungsunterlagen anfordert. Selbst wenn er eine Entbindungserklärung vorlegen kann, die der Patient vor Jahren beim Abschluss des Versicherungsvertrags unterzeichnet hat, ist sehr fraglich, ob dies den heutigen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Damit droht eine Schweigepflichtverletzung bei Weitergabe der angeforderten Informationen.
Auch beim Inkasso bei Privatpatienten durch Dritte kann eine fehlende Schweigepflichtentbindung schnell zu Rechtsproblemen für den Arzt führen. Dagegen sehen viele Gesetze eine Mitteilungspflicht vor. Dazu gehören etwa das Infektionsschutzgesetz, die Krebsregistergesetze der Länder, das Betäubungsmittelgesetz sowie das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unsere Anwälte kennen die komplexe Rechtslage um die ärztliche Schweigepflicht, wirksame Entbindungen durch Patienten und gesetzliche Mitteilungspflichten. Mit unserer Expertise beraten wir Sie gerne!
Schwangerschaftsabbruch und Werbung für Schwangerschaftsabbruch
Ärzte, die wegen verbotener Werbung für eine Abtreibung oder einen Schwangerschaftsabbruch vor Gericht standen, haben mehrfach für Schlagzeilen gesorgt. Dafür reichte es in einem Fall aus, dass eine Ärztin auf der Praxis-Website auf einen „medikamentösen, narkosefreien Schwangerschaftsabbruch“ als Teil ihres Leistungsspektrums hinwies.
Inzwischen wurde der umstrittene § 219a StGB geändert. Die Vorschrift blieb dabei allerdings erhalten, wenn auch in geänderter Form. Gemäß der neuen Fassung dürfen Ärzte und Kliniken zwar öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Hinweise über die dabei angewandten Methoden sind jedoch weiterhin als Form der Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch untersagt.
Die Strafbarkeit der Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch bleibt in veränderter Form erhalten. Anwalt Markus Bauer und seine Kollegen haben bereits zahlreiche solcher Fälle begleitet und beraten Sie gerne zu den möglichen Rechtsfolgen für Sie und Ihre Praxis oder Klinik. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Anwalt für Arztstrafrecht
„Ich bin Markus Bauer, Inhaber der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft. Nach 14 Jahren aktiven Polizeidienst in Hannover, habe ich mich dazu entschlossen meiner eigentlichen Berufung als Rechtsanwalt zu folgen. Dadurch kenne ich die Taktik und Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden aus eigener Erfahrung und erreiche regelmäßig auch die außergerichtliche Beilegung des Problemfalls.
In unserer Verteidigung legen wir viel Wert auf den Schutz und die Verteidigung unserer Mandaten sowie die Diskretion nach außen. Im Fokus steht eine perfekte und individuelle Verteidigungsstrategie. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Gemeinsam kämpfen wir für Ihre Rechte und Ihre Freiheit!“